Rechtsprechung
BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02, 2 BvR 641/02 |
Zitiervorschläge
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 2 BvR 495/02, 2 BvR 641/02 (https://dejure.org/2002,21400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,21400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung von GG Art 13 Abs 1 durch Durchsuchung von Firmenräumlichkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neunkirchen, 04.02.2002 - 9 Gs 682/01
- LG Saarbrücken, 28.02.2002 - 8 Qs 37/02
- LG Saarbrücken, 21.03.2002 - 8 Qs 55/02
- BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02, 2 BvR 641/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76
Hinweispflicht
Auszug aus BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02
Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO (vgl. BVerfGE 42, 243 [247 f.]).Dabei ist der nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33a StPO durch die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]).
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02
Ob durch die Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten auch der Beschwerdeführer selbst im Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG betroffen sein kann, hängt davon ab, ob diese Räume, die unter den Wohnungsbegriff fallen können (vgl. BVerfGE 32, 54 [68 ff.]), der "räumlichen Privatsphäre" des Beschwerdeführers zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 [150] m. w. N.). - BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66
Betriebsbetretungsrecht
Auszug aus BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02
Ob durch die Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten auch der Beschwerdeführer selbst im Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG betroffen sein kann, hängt davon ab, ob diese Räume, die unter den Wohnungsbegriff fallen können (vgl. BVerfGE 32, 54 [68 ff.]), der "räumlichen Privatsphäre" des Beschwerdeführers zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 [150] m. w. N.). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 20.12.2002 - 2 BvR 495/02
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
- VG München, 17.01.2022 - M 7 K 19.2567
Zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kfz, Vollstreckungshilfe, …
Der Begriff "Wohnung" i.S.v. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG ist dabei weit auszulegen; er umfasst grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, jedenfalls soweit sie der "räumlichen Privatsphäre" des Betroffenen zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2002 - 2 BvR 495/02 - juris Rn. 2 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - juris Rn. 39 ff.), mithin also auch die Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume.